Fettabsaugung bei Patienten mit mehrfachen Gesundheitsrisiken ist Körperverletzung

Verletzt ein Arzt aus Gewinnstreben bewusst und gewollt die ihm obliegende Aufklärungspflicht und erschleicht er sich damit die Einwilligung seines Patienten zu einer Operation, begeht er eine strafbewehrte Körperverletzung.

Die durchgeführten operativen Maßnahmen sind tätliche Angriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, deren Folgen nach dem OEG zu entschädigen sind.

Im vorliegenden Fall (Az. L 10 VG 6/07) ging es um eine zweimalige Fettabsaugung bei einem Patienten mit mehrfachen Gesundheitsrisiken, darunter Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit und eine Lungenfunktionsstörung. Trotz dieser mehrfachen Erkrankungen erschlich sich der Chirurg eine Einwilligung durch irreführende Aufklärung über die Risiken des gewünschten Eingriffes. Der Grund: Er befürchtete eine Ablehnung des Eingriffs bei Kenntnis der Risiken und erschlich sich damit aus reinem Gewinnstreben die mündliche Einwilligung des Patienten. Diese ist jedoch nicht rechtswirksam.

Entgegen der Auffassung des Versorgungsamtes bestätigte der Senat des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen den Anspruch des Patienten auf Opferentschädigung nach § 1 (1) Satz 1 OEG wegen der bleibenden Folgen des ärztlichen Eingriffes. Ausdrücklich trat der Senat der Auffassung des Versorgungsamtes entgegen, dass ärztliche Kunstfehler "naturgemäß" nicht unter den Schutz des OEG fallen, da sie durch polizeilichen Schutz nicht gedeckt seien. Für eine derart einschränkende Auslegung gebe es im Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Quelle: Medizinisches Sachverständigenbüro Adam