Schönheitsoperationen und Krankenkassen
Wann zahlt die Krankenkassen eine Schönheitsoperation? Schönheitsoperationen werden von der Krankenkasse als kosmetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit definiert. Dies muss aber nicht immer der Fall sein. In bestimmten Fällen, in denen die Operation auch der Gesundheit dienlich ist, zahlt die Krankenkasse. In solch einem Fall muss feststehen, dass es sich um eine Schönheitsoperation mit medizinischer Notwendigkeit handelt. Je nach Operation wie z.B. Nasenkorrektur, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung oder auch Fettabsaugung wird unterschiedlich entschieden.
Wer bestimmt über die Notwendigkeit?
Dies kann aber nicht der Hausarzt oder ein Plastischer Chirurg bestimmen. Es muss eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst der eigenen Krankenkasse erfolgen. Dieser erstellt ein entsprechendes Gutachten und prüft, ob wirklich eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Ist man erst einmal beim medizinischen Dienst gewesen, kommt es in vielen Fällen vor, dass der medizinische Dienst keine Notwendigkeit für einen Eingriff sieht und der Krankenkasse von der Übernahme der Kosten abrät. Sollte es dazu kommen, ist es wichtig gegen das Gutachten Einspruch einzulegen und ein neues Gutachten anzufordern. Sollte die Erstellung eines zweiten Gutachtens abgelehnt werden oder im zweiten Gutachten erneut keine Notwendigkeit für eine Schönheits-op gesehen werden, so bleibt noch der Weg zum Rechtsanwalt.
Wann zahlt die Krankenkasse?
Bekannt ist, dass die Krankenkasse häufig in den folgenden Fällen die vollen Kosten für die Operation übernimmt:
Krankenkasse zahlt Brustvergrößerung bei:
• einer angeborenen Missbildung der Brüste
• deutlich ungleichen Brüsten nach der Entfernung eines Tumors
Krankenkasse zahlt Nasenkorrektur wenn:
• bei einem Schiefstand der Nasenscheidenwand die Atmung schwer fällt
• eine Fehlstellung der Nase durch einen Unfall oder einen Tumor vorliegt
Krankenkasse zahlt Lidkorrektur wenn:
• die Augen durch hängende Oberlider verdeckt werden (Schlupflider)
Krankenkasse zahlt Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik) wenn:
• durch das Gewicht von großen Brüsten erhebliche Rückenprobleme entstehen und mehr als 400g an Brustgewebe entfernt werden müssen
Krankenkasse zahlt Fettabsaugung wenn:
• eine krankhafte Ansammlung von Fett wie z.B. eine Fettverteilungsstörung (Reiterhosensyndrom) vorliegt.
Krankenkasse zahlt Bauchstraffung bzw. Bauchstraffung (Abdominoplastik) wenn:
• es zu einer Entzündung durch Ekzemenbildung in den Hautfalten kommt. Dies ist besonders häufig nach einer Schwangerschaft oder einer extremen Gewichtsabnahme der Fall.
(Alle Angaben sind ohne Gewähr und Anspruch auf Richtigkeit)